Musikunterricht und Umsatzsteuer
Viele freiberufliche Musiker erteilen Musikunterricht. Doch wie ist das eigentlich mit der Umsatzsteuer? Hier erfährst du es.
Umsatzsteuerbefreiung für Musikschulen
Vielleicht ist dir schon aufgefallen, dass Musikschulen auf ihren Unterrichtsverträgen und Rechnungen für Unterrichtsgebühren keine Mehrwertsteuer ausweisen. Oftmals findet sich stattdessen ein kleiner Hinweis:
umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 21a bb) UStG
Was hat es damit auf sich? Schauen wir mal ins Umsatzsteuergesetz. Dort steht in §4 Nr. 21a:
steuerfrei sind…
“[..] die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten [..]” (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html)
Relevant ist für uns Musikunterricht erteilende Musiker der Teil bb).
Ziele des Unterrichts entscheidend
Ob dein Musikunterricht von der Umsatzsteuer befreit werden kann, hängt von den Zielen deines Unterrichts ab. Der Unterricht muss geeignet sein, einen Musikschüler auf eine Prüfung, zum Beispiel eine Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule, vorzubereiten.
Es kommt also nicht darauf an, dass du tatsächlich nur Schüler unterrichtest, die Musik studieren wollten. Wie könnte man das in dem Alter, in dem die meisten Schüler beginnen, schon wissen? Und wir unterrichten ja auch Erwachsene, die schon mitten im Berufsleben stehen und gar nicht daran denken, Berufsmusiker werden zu wollen geschweige denn ein Musikstudium zu beginnen.
Es kommt darauf an, dass dein Unterricht die Schüler so qualifiziert, dass sie es könnten. Eine bessere Formulierung im Gesetz wäre also gewesen, dass der Unterricht geeignet sein muss, Schüler auf eine eventuelle Prüfung vorzubereiten.
Nachweis
Nun lässt das Gesetz offen, wie denn dieser Nachweis zu erbringen ist.
Eine Möglichkeit ist die persönliche Eignung des Lehrers, die er durch einen entsprechenden Studienabschluss nachweisen könnte. Ein bestandenes Examen oder Diplom von einer Musikhochschule ist demnach von Vorteil, wenn man die Befreiung beantragt.
Was genau gefordert wird, obliegt der jeweiligen Landesbehörde. Bei mir waren es:
- Nachweis der eigenen Qualifikation
- mindestens zwei bis drei Schülerbeurteilungen des Unterrichts, um dessen Qualität zu bestätigen
- Fotos und Beschreibungen der Unterrichtsräumlichkeiten
- Unterrichtskonzept
Erfrage deshalb unbedingt bei deiner Landesbehörde, was die Voraussetzungen für die Befreiung sind.
Zuständige Landesbehörde
Nun stellt sich noch die Frage, wer denn überhaupt für die Befreiung zuständig ist. Es ist nämlich anders als viele es erwarten nicht das Finanzamt. Die zuständige Landesbehörde ist in der Regel die Bezirksregierung, die auch für die Schulen zuständig ist. In meinem Fall war das zum Beispiel die Bezirksregierung Arnsberg. Dort erfragst du also die Bedingungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 21a bb) UStG und reichst die geforderten Unterlagen ein.
Wird die Befreiung bewilligt, erhältst du im Anschluss ein Schreiben der Bezirksregierung (oder der für dich zuständigen Landesbehörde), das dir die Berechtigung einer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach §4 Nr. 21a bb) UStG bescheinigt.
Dieses Schreiben kopierst du und schickst es an das für dich zuständige Finanzamt. Die Finanzämter richten sich in der Regel danach, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel. Oftmals erhältst du noch nicht einmal eine Antwort vom Finanzamt. Das war in meinem Fall so. Man nimmt das dort einfach zur Kenntnis. Nun sind deine Einnahmen mit Musikunterricht also von der Umsatzsteuer befreit. Bis auf Widerruf, denn die Landesbehörde behält sich diesen vor.
Fazit
Die Befreiung von der Umsatzsteuer solltest du unbedingt für deinen Musikunterricht beantragen. Als Musiklehrer unterliegen unsere Unterrichtsgebühren einer starken Konkurrenz und manche Musiklehrer machen ohnehin durch Dumping-Preise eine faire Bezahlung von Musiklehrern unmöglich. Musst du auf deine Unterrichtsgebühr noch Umsatzsteuer aufschlagen, wird der Unterricht schnell zu einem Minusgeschäft. Bis die Befreiung vorliegt, könntest du als Berufseinsteiger noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Einen Artikel dazu findest du hier. Bemühe dich trotzdem rechtzeitig um eine Befreiung und warte nicht zu lange. Schreib mir gerne ins Forum oder per Email, welche Erfahrungen du mit dem Beantragen deiner Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für das Erteilen von Musikunterricht gemacht hast. Wo wohnst du, bei welcher Landesbehörde hast du den Antrag gestellt, welche Nachweise musstest du erbringen und wie lief deine Kommunikation mit dem Finanzamt ab?